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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin (FloristMPrV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 534; BGBl. I S. 2153; aufgehoben durch Artikel 85 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-7-62 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist/Floristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

Die Berufspraxis gemäß Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Floristmeisters gemäß § 1 haben.

(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FloristMPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...