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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin (FloristMPrV k.a.Abk.)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 534; BGBl. I S. 2153; aufgehoben durch Artikel 85 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-7-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-7-62 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FloristMPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FloristMPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FloristMPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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