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§ 2 - GAK-Gesetz (GAKG)
neugefasst durch B. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 2 Allgemeine Grundsätze
(1) 1Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,
- 1.
- eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen,
- 2.
- die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und
- 3.
- den Küstenschutz zu verbessern.
(2) 1Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. 2Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 3Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen. 4Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2231 m.W.v. 15. Oktober 2016
Frühere Fassungen von § 2 GAKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2016 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2231 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 9 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GAKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GAKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 9 BMELV-EUAnpG Änderung des GAK-Gesetzes
... In § 2 Absatz 1 Satz 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. ...
Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 4. GAKGÄndG
... können;". e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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