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§ 5 - GAK-Gesetz (GAKG)
neugefasst durch B. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 5 Inhalt des Rahmenplans
(1) Der Rahmenplan bezeichnet
- 1.
- die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,
- 2.
- die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,
- 3.
- die Arten der Förderung und
- 4.
- die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.
(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2231 m.W.v. 15. Oktober 2016
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Frühere Fassungen von § 5 GAKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2016 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2231 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GAKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 4. GAKGÄndG
... Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind." 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Rahmenplan bezeichnet 1. ...
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