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§ 7 - GAK-Gesetz (GAKG)
neugefasst durch B. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan
(1) 1Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. 2Die Vorschläge sind zu begründen.
(2) 1Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an. 2Die Anmeldung enthält Angaben über
- 1.
- die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie
- 2.
- die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.
(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2231 m.W.v. 15. Oktober 2016
Frühere Fassungen von § 7 GAKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2016 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2231 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 367 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 189 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GAKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GAKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 189 9. ZustAnpV GAK-Gesetz
... In § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 2 des GAK-Gesetzes in der Fassung der ...
Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 4. GAKGÄndG
... vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 367 10. ZustAnpV Änderung des GAK-Gesetzes
... In § 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 2 des GAK-Gesetzes in der Fassung der ...
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