Tools:
Update via:
Änderung § 2 GAKG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 GAKG und Änderungshistorie des GAKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 GAKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 2 GAKG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeine Grundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten. (2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu verbessern. 2 Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten. (2) 1 Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. 2 Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 3 Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2842/al26154-0.htm