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Änderung § 5 GAKG vom 15.10.2016
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§ 5 GAKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 5 GAKG n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Inhalt des Rahmenplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen mit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Er weist die Arten der Förderung, nach Ländern getrennt, sowie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustellenden und für die folgenden Jahre des Planungszeitraums jeweils vorzusehenden Mittel aus. | (Text neue Fassung) (1) Der Rahmenplan bezeichnet 1. die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen, 2. die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen, 3. die Arten der Förderung und 4. die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel. |
(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden. |
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