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Änderung § 6 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 445 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verwendung | |
(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich - beginnend mit dem Jahr 2016 - die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 3 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 4 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. |
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