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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2017 aufgehoben
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§ 16a - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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§ 16a Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes G. v. 20. April 2012 BGBl. I S. 606 m.W.v. 28. April 2012
Frühere Fassungen von § 16a FTEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes vom 20.04.2012 BGBl. I S. 606 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a FTEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a FTEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FTEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 2 EMVGuaÄndG
... und dem Bundesministerium der Finanzen." 6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Vorverfahren (1) Widerspruch und Klage ... 6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Vorverfahren (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach ...
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