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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2017 aufgehoben
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§ 6 - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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§ 6 Harmonisierte Normen
(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht wurden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.
(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen fest, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit.
(3) Trifft die Kommission nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG Entscheidungen über harmonisierte Normen, werden diese von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Text in der Fassung des Artikels 280 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 6 FTEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 280 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 FTEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FTEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FTEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FTEG Konformitätsbewertungsverfahren (vom 28.04.2012)
... der Nummer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V der ... der Nummer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 280 9. ZustAnpV Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
... die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 16 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 4 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, ...
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