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Änderung § 17 FTEG vom 28.04.2012

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§ 17 FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 17 FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.01.2016 BGBl. I S. 106
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 5 eine Leistung anbietet,

2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benannten Stelle ausübt,

4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht,

(Text alte Fassung)

5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr bringt oder

6. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

6. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert,

7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder

8. einer auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.