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Änderung § 17 FTEG vom 28.04.2012
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§ 17 FTEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung | § 17 FTEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.01.2016 BGBl. I S. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 5 eine Leistung anbietet, 2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benannten Stelle ausübt, 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht, | |
(Text alte Fassung) 5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr bringt oder 6. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) 5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr bringt, 6. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert, 7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder 8. einer auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. |
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