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Synopse aller Änderungen des FTEG am 28.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. April 2012 durch Artikel 2 des EMVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FTEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundlegende Anforderungen
    § 4 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
    § 5 Schnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber
    § 6 Harmonisierte Normen
Zweiter Teil Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
    § 7 Konformitätsbewertungsverfahren
    § 8 Benannte Stellen
    § 9 CE-Kennzeichnung
Dritter Teil Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
    § 10 Inverkehrbringen
    § 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht
    § 12 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern
    § 13 Messen und Ausstellungen
Vierter Teil Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
    § 14 Aufgaben und Zuständigkeiten
    § 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
    § 16 Kostenregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 16a Vorverfahren
Fünfter Teil Bußgeldvorschriften
    § 17 Bußgeldvorschriften
Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 18 Übergangsbestimmungen
    § 19 (Änderung von Rechtsvorschriften)
    § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).



(1) 1 Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. 2 Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn

1. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, umfasst, und zwar unbeschadet der Anwendung des Medizinproduktegesetzes auf das Medizinprodukt,

2. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Kraftfahrzeugs bildet, unbeschadet der Anwendung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

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(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden,



(3) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für

1. 1 Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. 2 Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden,

2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1),

3. Kabel und Drähte,

4. reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind,

5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 130 S. 16) geändert worden ist,

6. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 6, soweit diese nicht für Zwecke der Verteidigung dienen.



2 § 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 6, soweit diese nicht für Zwecke der Verteidigung dienen.

(4) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben

1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie über die Anforderungen an diese Geräte hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes,

2. Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Geräte im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes beruhen,

3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,

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4. auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes beruhende Vorschriften über Art, Umfang, Beschaffenheit und den Betrieb von flugsicherungstechnischen Einrichtungen,

5. Vorschriften über Einbau und Abnahme von flugsicherungstechnischen Einrichtungen gemäß
§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes,

6.
die Vorschriften des § 81 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.



4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs.

§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren


(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei

1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG;

2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG;

3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG.

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(3) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der in der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen oder der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.



(3) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der in der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen oder der in § 7 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.

(4) 1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 2 haben der Hersteller oder, falls dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die für das vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsverfahren erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Nummer 4 des Anhangs II, der Anhänge III, IV oder der Nummer 5 des Anhangs V der Richtlinie 1999/5/EG zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. 2 Sie haben die aufgrund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V der Richtlinie 1999/5/EG dies vorsehen. 3 Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet. 4 Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

(5) Für Funkgeräte, die nach der Telekommunikationszulassungsverordnung zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III der Richtlinie 1999/5/EG die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.

(6) 1 Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 2 Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.



§ 8 Benannte Stellen


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(1) 1 Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. 2 § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend. 3 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. 4 Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. 5 Sie erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.



(1) 1 Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. 2 § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend. 3 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. 4 Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. 5 Sie erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.

(2) 1 Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. 2 Die benannten Stellen informieren die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über die Zurückziehung der Bewertung.

(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend.



§ 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post


(1) 1 Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur Verfügung. 2 § 16 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät in Deutschland in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(3)
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder die angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 oder 6 vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.



(2) 1 Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. 2 Beitragspflichtig sind Senderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. 3 Die Kalkulation, Erhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln.

(3)
Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät in Deutschland in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(4)
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder die angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 oder 6 vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.

§ 16 Kostenregelung


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(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,



(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,

2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben werden,

3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,

4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 3 gegenüber Netzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von Endgeräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem Netz abgeschaltet haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,

2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und

3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2
zu bestimmen.

(3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 2 Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. 3 Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2 Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Vorverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 5 eine Leistung anbietet,

2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benannten Stelle ausübt,

4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht,

vorherige Änderung

5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr bringt oder

6. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

6. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert,

7. einer auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.