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Änderung § 16 FTEG vom 01.03.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 16 FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Kostenregelung


(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

(Text alte Fassung)

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,

(Text neue Fassung)

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,

2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben werden,

3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,

4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 3 gegenüber Netzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von Endgeräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem Netz abgeschaltet haben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.