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Änderung § 6 FTEG vom 08.11.2006
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§ 6 FTEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 FTEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 280 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Harmonisierte Normen | |
(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht wurden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen fest, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit. | (Text neue Fassung) (2) 1 Stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen fest, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit. |
(3) Trifft die Kommission nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG Entscheidungen über harmonisierte Normen, werden diese von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. |
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