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Änderung § 1 FTEG vom 28.04.2012

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§ 1 FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 1 FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. 2 Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn

1. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, umfasst, und zwar unbeschadet der Anwendung des Medizinproduktegesetzes auf das Medizinprodukt,

2. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Kraftfahrzeugs bildet, unbeschadet der Anwendung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

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(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden,



(3) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für

1. 1 Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. 2 Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden,

2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1),

3. Kabel und Drähte,

4. reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind,

5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 130 S. 16) geändert worden ist,

6. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.

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§ 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 6, soweit diese nicht für Zwecke der Verteidigung dienen.



2 § 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 6, soweit diese nicht für Zwecke der Verteidigung dienen.

(4) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben

1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie über die Anforderungen an diese Geräte hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes,

2. Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Geräte im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes beruhen,

3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,

vorherige Änderung

4. auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes beruhende Vorschriften über Art, Umfang, Beschaffenheit und den Betrieb von flugsicherungstechnischen Einrichtungen,

5. Vorschriften über Einbau und Abnahme von flugsicherungstechnischen Einrichtungen gemäß
§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes,

6.
die Vorschriften des § 81 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.



4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs.