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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluß- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HanauAusbGlV 1999 k.a.Abk.)
V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1491
Geltung ab 09.03.1999; FNA: 806-21-11-10 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.03.1999; FNA: 806-21-11-10 Berufliche Bildung
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 2006 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluß- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin Abschlußprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede" der Anlage A zur Handwerksordnung |
Abschlußprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin | Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede" der Anlage A zur Handwerksordnung |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2851/a40265.htm