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§ 24 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrats



(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre und, soweit eine Vereinbarung nach § 21 oder die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes dies vorsehen, auch aus Verwaltungsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.

(2) Nach anderen als den zuletzt angewandten vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften kann der Verwaltungsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 25 oder nach § 26 die in der Bekanntmachung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(3) 1Besteht bei einer börsennotierten SE der Verwaltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Verwaltungsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. 2Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Verwaltungsrat ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Verwaltungsrat zu beachten. 3Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 4Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden. 5§ 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 24 SEAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 14 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 24.04.2015 BGBl. I S. 642
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 SEAG Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
... Aktiengesetzes nur dann nichtig, wenn 1. der Verwaltungsrat unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2 , § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 3 zusammengesetzt wird; 2. durch die Wahl ...
§ 52a SEAG Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes (vom 12.08.2021)
... und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, 3. § 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 289f HGB Erklärung zur Unternehmensführung (vom 12.08.2021)
... (SE) tritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes ; 5a. bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 76 Absatz 3a des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 11 BGleiNRG Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Europäische Gesellschaften (SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes Mindestanteile einzuhalten ...
Artikel 14 BGleiNRG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 2. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Besteht bei einer ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 FüPoG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
... (SE) tritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes ; 5a. bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 76 Absatz 3a des ...
Artikel 9 FüPoG II Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, 3. § 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 8 UmwRLUG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 ...