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§ 53 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 4121-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 4121-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 53 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) 1Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404a des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 346 bis 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 405 des Aktiengesetzes und der §§ 334 und 342o des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. 2Soweit sie
- 1.
- Mitglieder des Vorstands,
- 2.
- Mitglieder des Aufsichtsrats oder
- 3.
- Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
(2) 1Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 6 und des § 401 des Aktiengesetzes gelten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung auch für die SE mit dualistischem System. 2Soweit sie Mitglieder des Vorstands betreffen, gelten sie für die Mitglieder des Leitungsorgans.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- als Vorstandsmitglied entgegen § 8 Satz 2,
- 2.
- als Mitglied des Leitungsorgans einer SE mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 13 Abs. 3,
- 3.
- als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder
- 4.
- als Abwickler einer SE mit monistischem System entgegen Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung in Verbindung mit § 266 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes
(4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monistischem System
- 1.
- als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 die Hauptversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder ihr den Verlust nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 2.
- als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes G. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 m.W.v. 22. Juni 2023
Frühere Fassungen von § 53 SEAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 SEAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 SEAG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.07.2021)
... § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle ...
§ 58 SEAG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes (vom 22.06.2023)
... 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 7 AReG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen." 5. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „404" ...
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 7 BilMoG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe angefügt: „Abschnitt 7 Schlussbestimmungen ... nicht geschäftsführender Direktor sein." 4. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 7 angefügt: „Abschnitt 7 Schlussbestimmungen ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 17 FISG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... Direktoren hierüber unverzüglich zu unterrichten." 5. In § 53 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „bis 3d" durch die Angabe „und 3c" ersetzt. 6. ... 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 18 MoMiG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... gilt entsprechend." 6. § 42 wird aufgehoben. 7. § 53 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 6 ARUG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt. 5. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 405 und 406" durch die Angabe ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 8 EStOffRLUG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs." 3. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 334 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ... und des Pflichtversicherungsgesetzes § 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 8 UmwRLUG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes gelten entsprechend." 4. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 313 bis 315" durch die Angabe „§§ 346 bis ...
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