Änderung § 57 SEAG vom 01.07.2021

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§ 57 SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 57 SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) 1 § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 53 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(2) 1 § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. 2 § 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt worden sind.

 



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