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Änderung § 16 SEAG vom 12.08.2021

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§ 16 SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 16 SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans


(Text alte Fassung)

1 Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. 2 § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. 2 § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(2) 1 Besteht das Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein. 2 Eine Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. 3 Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder ab dem 1. August 2022 zu beachten. 4 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 5 Die Sätze 1 und 2 sowie § 52a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.