Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 52a SEAG vom 12.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie des SEAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 52a SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 52a SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes


vorherige Änderung

 


(1) 1 Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist eine SE mit Sitz im Inland,

1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder

2. die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) ist und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder

3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit

a) vom Bund gehalten werden oder

b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.

2 Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. 3 Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.

(2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten

1. § 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, wenn das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen besteht,

2. § 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan,

3. § 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat sowie

4. § 40 Absatz 1a unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat, wenn mehr als zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind.

(3) 1 Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans, das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direktoren ab dem 1. August 2022 zu beachten. 2 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

(4) 1 Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

(5) Die Länder können die Regelungen des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht.

 

 
Anzeige