Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 PAO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 PAO, alle Änderungen durch Artikel 18 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 22 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. 3 Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. 4 Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) 1 Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2 Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. 3 Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung

(3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Der Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.



(3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(heute geltende Fassung)