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Änderung § 66 PAO vom 01.08.2021
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§ 66 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 66 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands | |
(Text alte Fassung) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt. | (Text neue Fassung) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
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