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Änderung § 79 PAO vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 79 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 79 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Einladung und Einberufungsfrist


(Text alte Fassung)

(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Satzung bestimmt sind.

(2)
1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag des Zusammentretens der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3)
In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

(Text neue Fassung)

1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(heute geltende Fassung)