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Änderung § 143 PAO vom 01.08.2021

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§ 143 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 143 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143 Bestellung eines Vertreters


(Text neue Fassung)

§ 143 Bestellung einer Vertretung


vorherige Änderung

(1) 1 Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. 2 Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. 3 Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3 Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)