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Änderung § 43 PAO vom 01.08.2022
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§ 43 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 43 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Patentanwalt muß 1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist; 2. im gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, die Beratung der Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe beigeordnet ist. | (Text neue Fassung) (1) Der Patentanwalt muss 1. in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; 2. in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist. |
(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. (3) 1 Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. 2 Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. |
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