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Änderung § 51 PAO vom 01.08.2022

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§ 51 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 51 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Mitgliederakten


(1) 1 Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Absatz 2). 2 Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. 3 Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) 1 Die Mitglieder der Patentanwaltskammer haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. 2 Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. 3 Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. 4 Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) 1 Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. 2 Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. 4 Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. 5 Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. 6 Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Patentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Patentanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.

(heute geltende Fassung)