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Änderung § 53 PAO vom 01.08.2022
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§ 53 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 53 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer | |
(1) 1 Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2 Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt. (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, | |
(Text alte Fassung) 2. Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 3. Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. | (Text neue Fassung) 2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. |
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, | |
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist. | 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist. |
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