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Änderung § 60 PAO vom 01.08.2022

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§ 60 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 60 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Ausschluss von der Wählbarkeit


(Text neue Fassung)

§ 60 Verlust der Wählbarkeit


vorherige Änderung

Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden ein Patentanwalt,

1. gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist;

2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.



(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,

2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4. wer
in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder

5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt
worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.


(heute geltende Fassung)