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Änderung § 96 PAO vom 01.08.2022
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§ 96 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 96 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind | (Text neue Fassung) (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte |
1. Warnung, 2. Verweis, | |
3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, | 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, |
4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. | |
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | (1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3. (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |
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