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Änderung § 143 PAO vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 143 PAO, alle Änderungen durch Artikel 3 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 143 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 143 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 143 Bestellung einer Vertretung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für einen Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. 3 Er kann eine Vertretung vorschlagen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3 Es kann eine Vertretung vorschlagen. |
(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden. |
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