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Änderung § 100 PAO vom 01.09.2013
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§ 100 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 100 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 100 Verteidigung | |
(Text alte Fassung) (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden. (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. 2 Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden. (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. |
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