Änderung § 56 PAO vom 08.09.2015

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§ 56 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 56 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Satzung


(Text neue Fassung)

§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer


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Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz.



Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.




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