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Änderung § 82a PAO vom 08.09.2015
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§ 82a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 82a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde | (Text neue Fassung)§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer |
Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt. | (1) 1 Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. 3 Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (3) 1 Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. 2 Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. (4) 1 Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2 Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend. |
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