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Änderung § 94a PAO vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94a PAO, alle Änderungen durch Artikel 212 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 94a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 94a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 212 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit | |
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen). (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, 2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die es zuständig ist. | (Text neue Fassung) (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die es zuständig ist. |
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