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Änderung § 120 PAO vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 212 BRAORefG am 8. September 2015 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 120 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 120 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung | (Text neue Fassung)§ 120 (aufgehoben) |
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Patentanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden. (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministeriums der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. |
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