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Änderung § 9 PAO vom 01.01.2007
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§ 9 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 9 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Prüfungskommission | |
(Text alte Fassung) Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. Das Bundesministerium der Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. | (Text neue Fassung) 1 Die Prüfungskommission wird beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt *) beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 9 b) G. v. 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al0-5400.htm