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Änderung § 10 PAO vom 18.05.2017

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§ 10 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 10 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zulassung zur Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Patentamts.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.

(3) 1 Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(5) Hat der Präsident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(Text neue Fassung)

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.

(3) 1 Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist der Bewerberin oder dem Bewerber zuzustellen.

(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.


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