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Änderung § 57 PAO vom 18.05.2017
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§ 57 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 57 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 57 Staatsaufsicht | (Text neue Fassung)§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer |
Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. | (1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) 1 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. |
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