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Änderung § 69 PAO vom 18.05.2017

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§ 69 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 69 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Aufgaben des Vorstands


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3 Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

5. Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;



6. der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

7. Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. bei der Ausbildung der Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen;



8. bei der Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von *) Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen;

9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 71 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.



(3) 1 In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2 Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3 § 71 Absatz 1 bleibt unberührt. 4 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

vorherige Änderung

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.



(5) 1 Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 2 Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.


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*) Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe b G. v. 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)