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Änderung § 78 PAO vom 18.05.2017
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§ 78 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 78 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer | (Text neue Fassung)§ 78 Einberufung der Kammerversammlung |
(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Kammer zusammentreten. | (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten. |
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