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Änderung § 79 PAO vom 18.05.2017
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§ 79 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 79 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Einladung und Einberufungsfrist | |
(Text alte Fassung) (1) Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Satzung bestimmt sind. (2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag des Zusammentretens der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. (3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen. | (Text neue Fassung) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. |
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