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Änderung § 81 PAO vom 18.05.2017

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§ 81 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 81 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer


(Text neue Fassung)

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung der Kammer beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(2) 1 Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. 2 Die Satzung kann bestimmen, daß die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben können.

(3) 1 Die Beschlüsse der Versammlung der Kammer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.



(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) 1 Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(Textabschnitt unverändert)

(4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

vorherige Änderung

(5) Über die Beschlüsse der Versammlung der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.