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Änderung § 81 PAO vom 18.05.2017
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§ 81 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 81 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer | (Text neue Fassung)§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung |
(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung der Kammer beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. (2) 1 Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. 2 Die Satzung kann bestimmen, daß die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben können. (3) 1 Die Beschlüsse der Versammlung der Kammer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. | (1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. (2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. (3) 1 Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. |
(Textabschnitt unverändert) (4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. | |
(5) Über die Beschlüsse der Versammlung der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. | (5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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