Änderung § 94g PAO vom 18.05.2017

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§ 94g PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 94g PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise


vorherige Änderung

 


Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.




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