§ 94g PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 94g PAO n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403 |
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(Text alte Fassung) § 94g (neu) | (Text neue Fassung)§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise |
Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln. |