Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 144a PAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 BRAORefG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 144a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 144a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 144a Tilgung


(Text alte Fassung)

(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Patentanwalt geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Patentanwalt ein Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patentanwalt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstands der Patentanwaltskammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen
oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer sind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eintragungen in den über das Mitglied der Patentanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. 2 Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über das Mitglied der Patentanwaltskammer elektronisch geführt werden. 4 Die Fristen betragen

1. fünf Jahre
bei

a) Warnungen,

b) Rügen,

c) Belehrungen,

d) Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer
berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

e) Entscheidungen und
nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen;

3. 20 Jahre bei einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder bei einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3, nach der das Mitglied der Patentanwaltskammer erneut zugelassen wurde.

5 Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die patentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) 1 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2 Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser Zulassung. 3 Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
oder

3.
ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Patentanwaltskammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.