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Änderung § 154a PAO vom 18.05.2017
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§ 154a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 154a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 154a Niederlassung | (Text neue Fassung)§ 154a (aufgehoben) |
Eine natürliche Person, die ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist. |
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