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Änderung § 82a PAO vom 18.05.2017

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§ 82a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 82a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer


vorherige Änderung

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.



(1) 1 Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. 3 Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob
die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(3) 1 Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. 2 Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(4) 1 Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2 Für die
Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung)