Tools:
Update via:
Änderung § 82a PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82a PAO, alle Änderungen durch Anlage 2 NotBRMoG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 82a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 82a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde | (Text neue Fassung)§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer |
Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt. | (1) 1 Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. 3 Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (3) 1 Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. 2 Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. (4) 1 Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2 Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al0-60959.htm