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Änderung § 78 PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 PAO, alle Änderungen durch Anlage 2 BEG IV am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 78 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 78 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer | (Text neue Fassung)§ 78 Einberufung der Kammerversammlung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. | |
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. | (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. |
(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al0-60970.htm