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Änderung § 78 PAO vom 18.05.2017

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§ 78 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 78 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Einberufung der Versammlung der Kammer


(Text neue Fassung)

§ 78 Einberufung der Kammerversammlung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

vorherige Änderung

(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.



(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.



(heute geltende Fassung)