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Änderung § 135 PAO vom 18.05.2017
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§ 135 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 135 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung | (Text neue Fassung)§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. | 1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. |
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