Änderung § 35 PAO vom 18.05.2017

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§ 35 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 35 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 35 Ersetzung der Schriftform


vorherige Änderung

 


1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich.

(heute geltende Fassung) 



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